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Drohnen Akademie

Die Fahrschule für den Himmel

Unser Flug Kursprogramm befindet sich derzeit im Aufbau. Bei Interesse an Flugstunden oder Fragen zu Drohnenflugbewilligungen dürfen Sie sich gerne jederzeit bei uns melden.

READ BEFORE FLIGHT

I fly my drone safely

I fly safely because

Liechtenstein follows the Swiss Civil Aviation Authority guidelines. The legislation applicable in Switzerland is the Ordinance on Special Category Aircraft (OSCA) 748.941. Drones, like model aircraft, are categorized as unmanned aircraft. The Federal Act on Data Protection governs the private sphere; in addition, drones are subject to flight bans in special nature conservation areas and to local restrictions.

Drones fly under fully automatic control. However, in the event that the automatic control fails, will I be able to steer and land my drone manually? Am I aware that low temperatures and high winds will influence how the drone reacts in the air? Do I perform a short, pre-launch check of the drone, in particular the rotors?

The operation of drones is governed by the Federal Act on Data Protection and the right to privacy enshrined in Swiss civil law. I therefore never fly my drones low over private property or public sites where people gather.

The quickly spinning rotors of even the smallest drone can inflict deep cuts. If a drone crashes, people on the ground can be injured. Animals are easily panicked by low-flying drones, which can lead to secondary damages. It is therefore advisable to take in consideration animals when flying a drone.

It is prohibited to operate drones in hunting reserves and in water and migratory bird reserves of international and national significance. These areas are marked in yellow on the FOCA drone map.

The canton of Geneva, for example, has introduced other restrictions for drones. Règlement concernant l’exécution de la loi fédérale sur l’aviation. Flight restrictions also apply during major events, such as the WEF in Davos and international conferences.

The “see and avoid” principle applies to unmanned aircraft as well. Since an aircraft pilot stands little chance of recognizing a small drone early enough, it is my responsibility to take timely evasive action and always to maintain a proper distance from other aircraft.
To operate drones weighing more than 500 g I am obliged to have insurance coverage of at least 1 million Swiss francs. Even with small drones, however, it is worth finding out what my third-party liability coverage is before launching them for the first time.

Without permission, I never fly

Prior authorization is required to operate a drone weighing more than 500 g within 5 km of landing fields and heliports, either from the landing field owner or, in the case of larger fields, Skyguide air traffic control. For further information, see the FOCA drone map.
  • Airports and landing fields subject to air traffic control have what is known as a control zone, depicted in blue on the drone map. These zones serve to protect aircraft during takeoff and landing. Drones weighing more than 500 g may be flown in control zones without Skyguide authorization only up to a maximum height of 150 m above ground.
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  • Flying a drone over the scene of an accident to take aerial pictures may impede a rescue helicopter from approaching the site. In addition, rescue services feel that their work is disturbed by drones. I therefore fly a drone in an emergency operation only when instructed to do so by the operation leader!
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  • The more closely people are packed together, the greater the risk that someone will be injured if the drone crashes. This is why drones weighing more than 500 g require FOCA authorization. Simplified standard authorizations exist for weddings and company events.

I fly my drone safely

Zuständigkeiten

  • In Liechtenstein ist für allgemeine Fragen zu Drohnen, Bewilligungsverfahren, etc. der Bereich Zivilluftfahrt des Amtes für Bau und Infrastruktur zuständig. Gerne können Sie Ihre Fragen direkt per E-Mail senden.
  • Fragen zu datenschutzrechtlichen Bestimmungen können direkt an die Datenschutzstelle gerichtet werden gerichtet werden.
  • Anzeigen gegen Drohnenpiloten können bei der Landespolizei getätigt werden.

Bewilligungsverfahren

Für Drohnenflüge und Videoaufnahmen mittels Drohnen kann einerseits eine Bewilligung vom Amt für Bau und Infrastruktur und/oder eine Bewilligung der Datenschutzstelle notwendig sein.

Grundsätzlich dürfen Drohnen weder im Bereich von Menschenansammlungen noch ohne direkten Sichtkontakt betrieben werden. In Ausnahmefällen wird für solche Flüge jedoch eine Bewilligung vom Amt für Bau und Infrastruktur erteilt, welche eine umfangreiche Sicherheitsprüfung nach sich zieht. Bewilligungen sind kostenpflichtig. Die Vorgaben für eine Bewilligung können in der Schweizer Verordnung des UVEK über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien VLK nachgelesen werden.

Eine Bewilligung der Datenschutzstelle ist notwendig, wenn ein öffentlich zugänglicher Ort von den Aufnahmen erfasst wird und die Aufnahmen nicht zum ausschliesslichen persönlichen Gebrauch bearbeitet werden. Informationen über Bewilligungsverfahren für Videoüberwachungen finden Sie hier.

  • Innerhalb des Sichtbereiches des Piloten ist der Betrieb mit Videobrillen und dergleichen gestattet, sofern eine zweite Person den Flug überwacht und bei Bedarf jederzeit in die Steuerung des Fluggerätes eingreifen kann. Diese Person muss sich am gleichen Standort befinden wie der Pilot.
  • Ein automatisierter Flug (autonomer Betrieb) innerhalb des Sichtbereiches des Piloten ist erlaubt, sofern dieser bei Bedarf jederzeit in die Steuerung eingreifen kann.
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  • http://www.die-igelei.de/wp-content/uploads/2015/03/Achtung-Schild.pngWer eine Drohne oder ein Flugmodell mit mehr als 500 Gramm Gewicht betreibt, muss für allfällige Schäden eine Haftpflichtdeckung im Umfang von mindestens 1 Mio. Franken gewährleisten. Der Versicherungsnachweis muss auf den Piloten ausgestellt sein und beim Betrieb der Drohne mitgeführt werden.
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  • http://www.die-igelei.de/wp-content/uploads/2015/03/Achtung-Schild.pngDie Gemeinde Balzers gilt als Flugverbotszone, da sie sich in einem Umfeld von 5 Kilometern des Helikopterlandeplatzes befindet. (siehe Einschränkungen für Drohnen unter map.geo.admin.ch)
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  • http://www.die-igelei.de/wp-content/uploads/2015/03/Achtung-Schild.pngDas Gebiet ‘Regierungsgebäude – Landtag – Schloss Vaduz’ unterliegt einer permanenten Flugverbotszone für Drohnen. Die genaue Lage der Flugverbotszone kann hier eingesehen werden.
  • Ansprüche gegenüber privaten Personen können mittels Klage vor dem Landgericht durchgesetzt werden. Wer in seiner Persönlichkeit unbefugterweise verletzt oder bedroht wird, kann insbesondere verlangen, dass die Verhältnisse festgestellt werden, die Personendaten (Aufnahmen) vernichtet werden, die Bekanntgabe an Dritte gesperrt wird oder zukünftige Störungen unterlassen werden.
    Bei Verschulden kann zudem ein Anspruch auf Schadenersatz geltend gemacht werden (massgebend: Art. 37 DSG i.V.m. Art. 39 bis 41 PGR).
  • Ist das Datenschutzgesetz nicht anwendbar, beispielsweise wenn Daten von einer natürlichen Person ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch bearbeitet werden, ist für die Geltendmachung der Rechte ausschliesslich das PGR massgebend.
  • Fühlt sich eine Person durch eine Drohne gestört und möchte dies der Landespolizei zur Kenntnis bringen, sind folgende Angaben hilfreich:
    • Datum, Uhrzeit und Ort der Drohne
    • Richtung, von wo die Drohne kam und wohin sie schliesslich geflogen ist
    • Ungefähre Flughöhe (Haushoch, etc.)
    • Machen Sie, wenn möglich, sofort ein Foto der Drohne, dies kann bei der Ermittlung sehr hilfreich sein
    • Melden Sie den Flug unverzüglich der Landespolizei unter +423/ 236 71 11
  • In Liechtenstein ist für allgemeine Fragen zu Drohnen, Bewilligungsverfahren, etc. der Bereich Zivilluftfahrt des Amtes für Bau und Infrastruktur zuständig. Gerne können Sie Ihre Fragen direkt per E-Mail senden.
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  • Fragen zu datenschutzrechtlichen Bestimmungen können direkt an die Datenschutzstelle gerichtet werden gerichtet werden.
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  • Anzeigen gegen Drohnenpiloten können bei der Landespolizei getätigt werden.

Für Drohnenflüge und Videoaufnahmen mittels Drohnen kann einerseits eine Bewilligung vom Amt für Bau und Infrastruktur und/oder eine Bewilligung der Datenschutzstelle notwendig sein.

Grundsätzlich dürfen Drohnen weder im Bereich von Menschenansammlungen noch ohne direkten Sichtkontakt betrieben werden. In Ausnahmefällen wird für solche Flüge jedoch eine Bewilligung vom Amt für Bau und Infrastruktur erteilt, welche eine umfangreiche Sicherheitsprüfung nach sich zieht. Bewilligungen sind kostenpflichtig. Die Vorgaben für eine Bewilligung können in der Schweizer Verordnung des UVEK über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien VLK nachgelesen werden.

Eine Bewilligung der Datenschutzstelle ist notwendig, wenn ein öffentlich zugänglicher Ort von den Aufnahmen erfasst wird und die Aufnahmen nicht zum ausschliesslichen persönlichen Gebrauch bearbeitet werden. Informationen über Bewilligungsverfahren für Videoüberwachungen finden Sie hier.

Risiken für die Privatsphäre und den Datenschutz ergeben sich durch eine mögliche Sammlung und Verarbeitung von Bild- oder Tonaufnahmen sowie Ortungsdaten, wenn Personen, die durch eine Drohne (beabsichtigt oder unbeabsichtigt) erfasst werden, identifiziert oder identifizierbar sind. Dasselbe gilt auch für das blosse Beobachten ohne Speicherung der Bilder. Die Problematik reicht von der Ahnungslosigkeit, dass man von einer Drohne überwacht wird, über das Unwissen, welche technische Ausstattung sie an Bord hat, bis hin zur Unkenntnis, ob und zu welchem Zweck persönliche Daten gesammelt werden und von wem.

Bildaufnahmen mit Drohnen sind nicht per se verboten. Grundsätzlich unproblematisch sind Landschaftsbilder bzw. Aufnahmen, auf denen Personen nicht erkennbar, d.h. nicht identifizierbar sind und keine nicht frei einsehbaren Privatbereiche betroffen sind. Werden jedoch durch Aufnahmen Personendaten bearbeitet (z.B. Personen sind bestimmbar) oder sind nicht einsehbare Privatbereiche betroffen, dann sind gewisse Voraussetzungen zu beachten:

    1. Die Aufnahmen (Video und Fotografien) werden von einer natürlichen Person ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch bearbeitet und werden nicht an Aussenstehende weitergegeben. Die betroffenen Personen müssen ihre Einwilligung für das Aufnehmen abgegeben haben. Eine Bewilligung der Datenschutzstelle ist nicht notwendig.
    2. Die Videoaufnahmen sind nicht ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch. D.h. sie werden in irgendeiner Art und Weise kommerziell verwendet, veröffentlicht oder an Dritte weitergegeben. Auf den Aufnahmen ist ein öffentlich zugänglicher Ort erfasst. In diesem Fall besteht eine Bewilligungspflicht für die Videoaufnahmen. Beispielsweise sind Videoaufnahmen bewilligungspflichtig, welche ein Haus oder ein Grundstück im Fokus haben, bei der Aufnahme jedoch auch öffentlich zugängliche Orte wie z.B. eine öffentliche Strasse miterfasst werden. Ob tatsächlich Personen auf den Aufnahmen erfasst sind, ist in Bezug auf die Bewilligungspflicht irrelevant. Sobald Personen durch die verwendete Technik identifizierbar wären (Qualität/Auflösung der Bilder) ist eine Bewilligung der Datenschutzstelle notwendig.
    3. Die Aufnahmen (Video und Fotografien) sind nicht für den persönlichen Gebrauch. D.h. sie werden in irgendeiner Art und Weise kommerziell verwendet, veröffentlicht oder an Dritte weitergegeben. Auf den Aufnahmen ist kein öffentlich zugänglicher Ort erfasst. Die betroffenen Personen müssen ihre Einwilligung für das Aufnehmen abgegeben haben. Unter betroffenen Personen sind einerseits direkt von den Aufnahmen erfasste Personen aber auch Berechtigte an nicht frei einsehbaren Privatbereichen zu verstehen. Hierzu hat das Bundesgericht im Google Street View Urteil ausgeführt, dass eine Publikation von Aufnahmen aus dem nicht frei einsehbaren Privatbereich ohne  Einwilligung der Berechtigten eine ungerechtfertigte Persönlichkeitsverletzung bewirkt, die nicht hingenommen werden könne. Unter „nicht frei einsehbarer Privatbereich“ ist der Bereich zu verstehen, welcher dem Einblick eines gewöhnlichen Passanten verschlossen bleibt.
    4. Bezüglich der Erkennbarkeit ist anzumerken, dass ein nicht rein zufällig aufgenommenes Bild ohne Einwilligung des Betroffenen immer eine Persönlichkeitsverletzung darstellt. In Bezug auf im öffentlichen Bereich aufgenommenen Personen, kann nicht verallgemeinernd gesagt werden, es handle sich generell lediglich um „Beiwerk“ oder „Staffage“ ohne Anspruch auf Schutz der Persönlichkeit. Weitere Informationen hierzu siehe Google Street View Urteil. Grundsätzlich kommt es bei einer Beurteilung auf den Einzelfall an.

Datenschutz

Drohnen erfreuen sich immer grösserer Beliebtheit. Sie erweitern das private wie auch das berufliche Tätigkeitsfeld. So lassen sich beispielsweise Fotos oder Videos aus der Vogelperspektive oder von unerreichbaren Landschaften erstellen. Mauern, Zäune oder andere Abgrenzungen und Abtrennungen, die einen Zutritt oder Einblick Dritter erschweren oder verunmöglichen sollen, stellen für Drohnen kein Hindernis mehr dar. Durch den nicht rechtmässigen Einsatz von Drohnen kann die Privatsphäre Dritter jedoch verletzt werden. Daher gilt: Nicht alles was mit Drohnen möglich ist, ist auch erlaubt. Einerseits sind die Voraussetzungen und Bestimmungen der Datenschutzgesetzgebung zu beachten. Andererseits können aber auch privatrechtliche Rechtsansprüche geltend gemacht werden und strafrechtliche Konsequenzen stehen bei rechtswidrigem Gebrauch gleichenfalls im Raum. Im Folgenden soll ein Überblick geschaffen werden, was rechtlich in Zusammenhang mit Drohnenaufnahmen erlaubt ist.

Unabhängig davon, ob an einer Drohne eine Kamera befestigt ist, sind bezüglich der Zulässigkeit von Drohnenflügen die luftfahrtrechtlichen Bestimmungen zu beachten. Konkrete Informationen finden Sie hier.

Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) wie auch das nationale Datenschutzgesetz (DSG) sind nur anwendbar, wenn eine Drohne mit einer Kamera bestückt und diese auch eingeschaltet ist sowie personenbezogene Daten (siehe unten) verarbeitet werden. Auf die unterschiedlichen Voraussetzungen, welche zu beachten sind, wird nachfolgend eingegangen.

Haushaltsausnahme

Werden Drohnenaufnahmen ausschliesslich für den persönlichen oder familiären Gebrauch gemacht, so ist die DSGVO wie auch das DSG nicht anwendbar. Sobald jedoch die Aufnahmen veröffentlicht oder an Dritte weitergegeben werden, kommt diese Ausnahme nicht zur Anwendung. Zur Abgrenzung, ob Aufnahmen zum ausschliesslich persönlichen oder familiären Gebrauch gemacht werden, ist insbesondere auf den Zweck abzustellen. So fallen beispielsweise Aufnahmen, welche der Sicherheit dienen, regelmässig nicht unter diese Ausnahme.

Fallen Drohnenaufnahmen nicht in den Anwendungsbereich der DSGVO und des DSG, bedeutet dies nicht, dass keine rechtlichen Schranken gegeben sind. (siehe unter „Andere Rechtsvorgaben“)

Personenbezogene Daten

Die DSGVO und das DSG sind anwendbar, wenn personenbezogene Daten verarbeitet werden. Es handelt sich dann um personenbezogene Daten, wenn sich die Daten auf eine „identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen“. (Art. 4 Ziff. 1 DSGVO) Personen können direkt oder indirekt identifizierbar sein, z. B. „mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind“. (Art. 4 Ziff. 1 DSGVO) Bei Aufnahmen von natürlichen Personen handelt es sich immer um personenbezogene Daten. Aber auch Autos, deren Kennzeichen auf den Aufnahmen oder der Live-Übertragung erkennbar sind, fallen darunter.

Eine Ausnahme besteht, wenn die Qualität der Aufnahmen zu gering ist oder die Personen auf den Aufnahmen oder Live-Bildern so klein oder unscharf sind, dass die Personen nicht identifizierbar sind.

Die Identifizierbarkeit der Person stützt sich auf objektive Kriterien. Dies bedeutet, dass es nicht auf die individuellen Möglichkeiten des Drohnenbetreibers/der Drohnenbetreiberin ankommt, ob dieser/diese die einzelnen Personen identifizieren kann. Es genügt beispielsweise, wenn die Gesichter rein theoretisch mittels Gesichtserkennungssoftware einer Person zugeordnet werden könnten.

Auch hier gilt: Die blosse Nicht-Identifizierbarkeit einer Person schliesst eine Persönlichkeitsverletzung nicht aus. (siehe unter „Andere Rechtsvorgaben“)

Aufnahmen und Live-Übertragung

Um in den Anwendungsbereich sowohl der DSGVO als auch des DSG zu fallen, wird ein Verarbeiten von personenbezogenen Daten vorausgesetzt. Unter Verarbeiten wird grundsätzlich jeder Vorgang in Zusammenhang mit personenbezogenen Daten erfasst. Darunter fällt das Speichern von Bildaufnahmen wie aber auch die Live-Übertragung, da diese eine technische Übertragung der Daten voraussetzt, um die Bilder auf dem Endgerät anzuzeigen.

Es ist daher unerheblich, ob die Daten bei einem Drohnenflug mit Kamera gespeichert werden oder nicht. Sobald eine Kamera in Betrieb ist, befindet man sich im Anwendungsbereich der DSGVO und des DSG.

Der Vollständigkeit halber sei hier auch auf den Begriff der „Beobachtung“, welcher in Art. 5 Abs. 1 DSG verwendet wird, hingewiesen. „Da bereits die Beobachtung selbst erfasst wird, kommt es nicht auf das Erfordernis einer anschliessenden Speicherung des Bildmaterials an, um datenschutzrechtlich relevant zu sein.“ (BT-Drs. 14/4329, S. 38 (zu §6b BDSG aF) So gelten für die Anwendbarkeit der DSGVO wie auch für das DSG in diesem Zusammenhang dieselben Voraussetzungen.

Rechtsgrundlage

Das Aufnehmen und die Live-Übertragung mittels Drohnenflügen sind nur zulässig, wenn ein gesetzlicher Rechtfertigungsgrund dafür vorliegt. Dies gilt auch für eine weitere Verarbeitung der Aufnahmen, welche identifizierbare Personen zeigen.

Eine Rechtfertigung nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO kann insbesondere bestehen in:

  • einer Einwilligung: Ist die Anzahl der betroffenen Personen überschaubar, so ist das Mittel der Einwilligung grundsätzlich umsetzbar. Weitere Informationen zur Einwilligung finden Sie hier.
  • einer Vertragserfüllung: Dies ist möglich, wenn zwischen den betroffenen Personen und dem Drohnenbetreiber ein Vertragsverhältnis besteht.
  • einem berechtigten Interesse: Ein solches kann ebenfalls als Rechtfertigung für Drohnenaufnahmen dienen. Zu beachten ist jedoch, dass auch die von den Aufnahmen oder der Live-Übertragung betroffenen Personen ein überwiegendes Interesse geltend machen können. Es handelt sich daher immer um eine Abwägung der Interessen des Drohnenbetreibers/der Drohnenbetreiberin und den von der Aufnahme betroffenen Personen. Sind jedoch Kinder von den Aufnahmen oder der Live-Übertragung erfasst, so werden deren Interessen meist als überwiegend bewertet.

Beispiele:

  • Möchte ein Verein gewisse Tätigkeiten dokumentieren, z. B. Wanderausflüge oder Flussabfahrten mit einem Kajak, und hierzu (Drohnen-)Aufnahmen machen, so ist hierzu vorgängig eine Einwilligung der betroffenen Personen einzuholen.
  • Werden Werbeaufnahmen von einem Sportler/einer Sportlerin für dessen/deren Sponsor gemacht, so kann es sich hierbei um eine Vertragserfüllung handeln.
  • Ist in einem Werbefilm ein Haus im Fokus, so kann zur Durchführung dieser Aufnahmen ein berechtigtes Interesse vorliegen. Es besteht dennoch die Gefahr, dass unbeteiligte vom Kamerafokus erfasst werden. Daher ist es wichtig, dass technische und organisatorische Vorkehrungen getroffen werden, um eine Privatsphärenverletzung so gering wie möglich zu halten. Beispielsweise: Versehentliche Aufnahmen von betroffenen Personen werden zeitnah unwiderruflich gelöscht; Nachbarn, Passanten etc. werden informiert; nötige Einwilligungen werden eingeholt; Kamera wird nur punktuell eingeschaltet; Fokus wird so gelegt, dass kritische Bereiche (z. B. Schulen, Kindergärten) nicht erfasst werden.

Weitere Anforderungen aus der DSGVO

Fallen Drohnenaufnahmen oder Live-Übertragungen in den Anwendungsbereich der DSGVO, sind neben der Rechtmässigkeit auch noch andere Voraussetzungen der DSGVO zur Datenverarbeitung zu berücksichtigen. (siehe Art. 5 DSGVO) Insbesondere sind auch die Informationspflichten zu beachten. (siehe hierzu: „Für Drohnenbetreiber“)

Öffentlich zugängliche Räume

Wenn Drohnenaufnahmen öffentlich zugängliche Räume erfassen, sind auch die Voraussetzungen gemäss Art. 5 DSG zur Videoüberwachung zu beachten. Was unter öffentlich zugänglichen Räumen zu verstehen ist, wie auch zu berücksichtigende Punkte, finden Sie hier.

Bussgelder

Der widerrechtliche Gebrauch einer kamerabestückten Drohne unterliegt grundsätzlich dem Bussenregime der DSGVO. So ist Art. 83 DSGVO i.V.m. Art. 40 DSG auch auf widerrechtliche Drohnenaufnahmen oder Live-Übertragungen anwendbar.

Zudem wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich gegen die Meldepflicht nach Art. 5 Abs. 7 DSG verstösst. (Art. 5 Abs. 8 DSG)

Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR)

Unabhängig von der Anwendbarkeit der DSGVO und des DSG sind die Regelungen zum Schutz der Privatsphäre im PGR zu berücksichtigen. (siehe Art. 39 ff. PGR) Eine Persönlichkeitsverletzung nach dem PGR kann beispielsweise vorliegen, wenn es sich um Drohnenaufnahmen oder Live-Übertragungen von Personen handelt, welche sich an einem Ort aufhalten, der von öffentlich zugänglichen Räumen schwer einsehbar ist.

Gesetz über den strafrechtlichen Schutz des persönlichen Geheimbereichs

Die Privatsphäre geniesst auch einen gewissen strafrechtlichen Schutz. So sind sowohl der Privatbereich wie auch der Geheimbereich geschützt:

“Wer eine Tatsache aus dem Geheimbereich eines andern oder eine nicht jedermann ohne weiteres zugängliche Tatsache aus dem Privatbereich eines andern ohne dessen Einwilligung mit einem Aufnahmegerät beobachtet oder auf einen Bildträger aufnimmt, […]“ macht sich unter Umständen strafbar. (Art. 3 Gesetz über den strafrechtlichen Schutz des persönlichen Geheimbereichs)

Nebst den obigen Ausführungen, welche es zu beachten gilt, wird hier nochmals explizit darauf hingewiesen, dass für Drohnenaufnahmen die Informationspflichten nach der DSGVO eingehalten werden müssen sowie Aufnahmen von öffentlich zugänglichen Bereichen der Meldepflicht unterliegen.

Informationspflichten

Bei Aufnahmen und Live-Übertragungen mittels Drohnen, welche unter den Anwendungsbereich der DSGVO fallen, sind die Informationspflichten der DSGVO zu berücksichtigen. Weitere Informationen finden Sie hier

Ist öffentlich zugänglicher Raum von den Aufnahmen betroffen und somit Art. 5 DSG zusätzlich anwendbar, finden sich ​​​hierkonkrete Hinweise zu den Informationspflichten. 

Meldepflicht

Auch Aufnahmen von öffentlich zugänglichen Räumen mittels Drohnenflügen unterliegen der Meldepflicht (Art. 5 Abs. 7 DSG). Live-Übertragungen von Bildern sind dagegen nicht meldepflichtig. Ausgenommen von der Meldepflicht sind ausserdem Aufnahmen zu ausschliesslich persönlichem oder familiärem Gebrauch oder wenn lediglich nicht öffentlich zugängliche Bereiche davon erfasst sind. Weitere Informationen finden sich hier.

Eine Meldung ist schriftlich bei der Datenschutzstelle einzureichen. Die Datenschutzstelle stellt hierzu ein Formular zur Verfügung. Alle Angaben, die bei Antragstellung obligatorisch auszufüllen sind, sind als Pflichtfelder gekennzeichnet. Die anderen Felder müssen nicht zwingend ausgefüllt werden.

Um eine umfassende Beurteilung durch die Datenschutzstelle und weitere Rückfragen zu vermeiden, wird empfohlen auch die fakultativen Punkte zu berücksichtigen.

Für alle weiteren Abklärungen und Fragen können Sie sich ebenfalls gerne an die Datenschutzstelle wenden.

Meldung an die Landespolizei: Fühlt sich eine Person durch eine Drohne gestört und möchte dies der Landespolizei zur Kenntnis bringen, sind folgende Angaben hilfreich:

  • Datum, Uhrzeit und Ort der Drohne;
  • Richtung, von wo die Drohne kam und wohin sie schliesslich geflogen ist;
  • Ungefähre Flughöhe (Haushoch etc.);
  • Machen Sie, wenn möglich, sofort ein Foto der Drohne. Dies kann bei der Ermittlung sehr hilfreich sein;
  • Melden Sie den Flug unverzüglich der Landespolizei unter +423 236 71 11.

Beschwerde an die Datenschutzstelle: Betroffene von womöglich unrechtmässigen Aufnahmen oder Live-Übertragungen durch Drohnenflüge können sich auch an die Datenschutzstelle wenden und allenfalls formell Beschwerde erheben.

Eine weitere Möglichkeit ist der Zivilklageweg: Ansprüche gegenüber privaten Personen können mittels Klage vor dem Landgericht durchgesetzt werden. Wer in seiner Persönlichkeit unbefugterweise verletzt oder bedroht wird, kann insbesondere verlangen, dass die Verhältnisse festgestellt werden, die Personendaten (Aufnahmen) vernichtet werden, die Bekanntgabe an Dritte gesperrt wird oder zukünftige Störungen unterlassen werden. Bei Verschulden kann zudem ein Anspruch auf Schadenersatz geltend gemacht werden. (Art. 37 DSG i.V.m. Art. 39 bis 41 PGR)